Mietrecht in Düsseldorf

In unserer Kanzlei ist Ihr Mandat gut aufgehoben

Ihr Rechtsanwalt für Mietrecht in Düsseldorf

Fachanwalt Harald W. Wolf

Rechtsanwalt Harald W. Wolf ist seit 1987 als Rechtsanwalt tätig.
Seit 2015 ist er Inhaber der Kanzlei Wolf in Düsseldorf

Tätigkeitsbereich: Fachanwalt für Mietrecht

Kontaktieren Sie Anwalt Wolf:

Telefon:  
0211 – 557 887 0
E-Mail:  info@raewolf.de

Beim Mietrecht handelt es sich um ein Rechtsgebiet, das vielen Menschen aufgrund ihrer Wohnsituation geläufig ist. Denn sie sind Mieter einer Wohnung und nicht wenige von ihnen haben bereits den Rat eines Anwalts für Mietrecht gesucht. Auch, wenn die Miete einer Wohnung mehr Flexibilität einräumt als diese zu besitzen, ergeben sich tagtäglich Konflikte zwischen Vermieter und Mieter.

In einem solchen Fall raten wir Ihnen, einen Rechtsanwalt zurate zu ziehen. Als langjährig erfahrene Rechtsanwälte wissen wir genau, wie wir Sie bei Ihrem Anliegen optimal beraten. Vereinbaren Sie hierzu Ihren Wunschtermin für ein persönliches Gespräch in unserer Kanzlei in Düsseldorf.

Wir beraten Sie in Düsseldorf zu folgenden Themen im Mietrecht:

  • Kündigung/Räumungsklage
  • Eigenbedarfskündigung
  • Nebenkosten/Betriebskosten
  • Schönheitsreparaturen
  • Renovierungspflichten
  • Modernisierung
  • Untervermietung
Kündigung eines Mietvertrages

Kündigung von Mietverhältnissen – Eine beinahe alltägliche Angelegenheit

Die Gründe, warum ein Mieter seinen Mietvertrag kündigen möchte, können vielfältiger Natur sein. Wie bei jeder anderen Vertragsbeendigung, müssen hierbei einige Punkte beachtet werden; vor allem dann, wenn eine fristlose Kündigung oder eine Sonderkündigung ausgesprochen wird. Vermeiden Sie finanzielle Nachteile und besprechen Sie die Beendigung Ihres Mietvertrages mit einem Rechtsanwalt unserer Kanzlei in Düsseldorf. Darüber hinaus hat auch der Vermieter unter gewissen Voraussetzungen das Recht, das Mietverhältnis zu beenden.
Das Thema Eigenbedarf wird in diesem Zusammenhang oft verwendet. Allerdings muss in einer solchen Situation ein berechtigtes Interesse seitens des Vermieters bestehen. Ein solches Interesse begründet sich im Eigenbedarf zur privaten Nutzung der jeweiligen Wohnung. Worauf Sie als Vermieter achten müssen, erläutern wir Ihnen gerne in einem Beratungsgespräch.
Damit eine Räumungsklage überhaupt erfolgreich ist, muss Ihr Vermieter Ihnen auch wirksam gekündigt haben. Auch ein nachvollziehbarer Kündigungsgrund sowie eine gesetzeskonforme Kündigungsfrist müssen einer Räumungsklage vorausgehen. Sollte das Mietverhältnis für den Vermieter allerdings absolut unzumutbar sein, kann auch schon mit der Kündigung die Räumungsklage übermittelt werden. Solche Gründe hierfür sind z.B. Zahlungsrückstände oder eine mutwillige Zerstörung der Mietsache durch den Mieter. Auch wenn Ihr Vermieter Ihnen wegen Eigenbedarf fristgerecht gekündigt hat, kann er nach Ablauf der Kündigungsfrist eine Räumungsklage einleiten.
Wenn Sie eine Räumungsklage von Ihrem Vermieter erhalten, sollten Sie sich schleunigst Rechtsbeistand suchen. Sie haben häufig nämlich nur 14 Tage Zeit, Ihre Verteidigung anzuzeigen, sprich Einspruch einzulegen. In solchen Angelegenheiten steht Ihnen der Anwalt für Mietrecht aus unserer Kanzlei beratend zur Seite. Wir prüfen die Klage und können Sie verteidigen. Je stichfester die Verteidigung ist, desto bessere Chancen haben Sie, dass die Räumungsklage für unwirksam erklärt wird.

Mietminderung bei Schimmel, Heizungsausfall, usw. – Was können Sie tun?

Weist Ihre Wohnung beispielsweise einen Schimmelbefall auf oder kommt es zu einem Heizungsausfall in der kalten Jahreszeit, können Sie als Mieter dagegen vorgehen. Derartige Vorkommnisse gelten laut § 536 BGB als Mietmängel. Denn dadurch wird das Wohnen in Ihren vier Wänden erheblich eingeschränkt. Als Konsequenz können Sie eine Minderung der Miete oder gar eine Befreiung von der Zahlungspflicht durchsetzen. Worauf Sie im Einzelfall achten müssen und wie das genaue Vorgehen in Ihrem individuellen Fall ist, erfahren Sie durch Harald Wolf, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Mietrecht, in unserer Kanzlei.

Streichen nach dem Auszug?

Die Annahme, man müsse die Wohnung nach einem Auszug streichen, kann nicht generalisiert werden. Damit dies gilt, muss zum einen im abgeschlossenen Mietvertrag die Klausel bezüglich Schönheitsreparaturen wirksam und rechtmäßig fixiert sein; zum anderen muss die Wohnung einen zwingenden Renovierungsbedarf aufweisen. Da sich die beiden betroffenen Parteien oft uneins sind, sollte ein Fachanwalt für Mietrecht hinzugezogen werden. Kontaktieren Sie uns frühzeitig, um eine zügige Lösung für Ihr Problem zu finden.

Ihr Rechtsanwalt für Mietrecht in Düsseldorf

Unsere Kanzlei in Düsseldorf befindet sich in der Nähe des Stauffenplatzes in Düsseldorf-Grafenberg.
Sie erreichen uns mit den Linien 709 und 703. 

Parken können Sie in der Nähe zur Kanzlei auf dem Staufenplatz. Von dort aus sind es 5 Gehminuten zur Kanzlei.

Mietvertrag – darauf sollten Sie laut Mietrecht achten

Mündlich oder schriftlich, befristet oder unbefristet – es gibt viele Arten von Mietverträgen. Was genau ein Mietvertrag beinhalten muss, ist jedoch nicht umfassend geregelt. Somit sind viele Klauseln unnötig oder gar ungültig, und deshalb kommt es bereits während des Mietverhältnisses oder beim Auszug zu Konflikten zwischen Mieter und Vermieter. Um dem vorzubeugen, gilt es, einige wichtige Aspekte zu beachten.

Im Mietvertrag sind häufig Klauseln zu Pflichtrenovierungen des Mieters enthalten, die z.B. alle paar Jahre einen neuen Anstrich fordern. In den meisten Fällen sind diese Klauseln jedoch nicht rechtswirksam, sodass Sie einen Anspruch auf Kostenrückerstattung haben, falls wegen einer ungültigen Klausel Renovierungsarbeiten vorgenommen wurden. Auch beim Thema Mietpreis und Mieterhöhung gibt es häufige Streitpunkte. Hier gilt: Der Vermieter kann den Mietpreis nicht beliebig erhöhen. Der Vermieter muss eine stichhaltige Begründung liefern, z.B. das Einsetzen neuer Fenster. Falls ein Staffelmietvertrag vorliegt, sind Mieterhöhungen aufgrund einer Modernisierung grundsätzlich ausgeschlossen. Denn mit einer Staffelmiete legt der Vermieter für jedes Jahr genau fest, wie hoch die monatliche Kaltmiete steigt. Damit auch dies rechtlich gültig ist, muss die Staffelmiete im Mietvertrag richtig vereinbart sein.

Um sich bestmöglich vor nachträglichen Auseinandersetzungen zu schützen, sollten bereits bei Einzug Fotos vom Renovierungszustand, etwaigen Mängeln und Besonderheiten gemacht werden. Darüber hinaus ist ein Übergabeprotokoll mit dem Vermieter sinnvoll, das auch von diesem unterschrieben sein muss.

Mieterhöhung – was ist laut Mietrecht zulässig?

Vermieter können die Höhe der Miete und auch die Mieterhöhung frei mit ihrem Mieter vereinbaren. Zum Schutz der Mieter hat der Gesetzgeber einige Vorschriften geschaffen – diese reichen bis hin zur Deckelung der Miete.

Steht im Vertrag nichts zur Miet­erhöhung, können Eigentümer von frei finanzierten Wohnungen die Miete bis zur orts­üblichen Vergleichs­miete erhöhen – und das alle 15 Monate. Inner­halb von drei Jahren darf die Miete jedoch maximal um 20 Prozent steigen. Das wiederum bedeutet: Die Miete kann sich inner­halb von elf Jahren verdoppeln. Der Vermieter muss hier jedoch die Zustimmung des Mieters erhalten, denn Verträge können grundsätzlich nur von beiden Vertragspartnern gemeinsam geändert werden. Verweigern kann der Mieter diese jedoch nur dann, wenn der Vermieter die folgenden Besonderheiten nicht berücksichtigt: Er muss die Mieterhöhung stichhaltig begründen und alle im Mietvertrag genannten Mieter anschreiben. Die letzte Erhöhung muss mindestens 15 Monate zurückliegen und das Mieterhöhungsverlangen darf erst ein Jahr nach dem Zeitpunkt der letzten Erhöhung zugesendet werden. Zudem darf die Vergleichsmiete – Obergrenze für die Mieterhöhung – nicht überschritten werden und die Kappungsgrenze – innerhalb von drei Jahren darf die Miete um 20 % erhöht werden – muss beachtet werden. Falls eine Staffelmiete vereinbart wurde, dann steigt die Miete jährlich um einen bestimmten Betrag. Der Mieter muss nicht jedes mal erneut zustimmen, dies hat er bereits bei Vertragsschluss getan. Gleiches gilt für eine Indexmiete, bei der der Preis einmal im Jahr gemäß der Inflationsrate steigt. Im Gegenzug darf der Vermieter darüber hinaus nicht mehr erhöhen – Mieterhöhungen nach dem Mietspiegel sind ausgeschlossen.

Bei Fragen zum Mietrecht stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung

.